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In
vielen Fällen, in denen der Betreuer eine gerichtliche Genehmigung
benötigt, ist der Betroffene im gerichtlichen Verfahren
anzuhören. Beispiele sind die Auflösung der Wohnung oder die
Kündigung einer Vermögensanlage. Wenn der Betroffene auf
Grund seiner Erkrankung oder Behinderung selbst keine oder nicht
ausreichend Stellung nehmen kann, wird ein Verfahrenspfleger bestellt.
Dieser nimmt - unabhängig vom jeweiligen Betreuer - die objektiven
Interessen des Betroffenen wahr und prüft, ob das vom
Betreuer beabsichtigte Vorgehen tatsächlich im Interesse des
Betroffenen ist.
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