Verfahrens-    
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In vielen Fällen, in denen der Betreuer eine gerichtliche Genehmigung benötigt, ist der Betroffene im gerichtlichen Verfahren anzuhören. Beispiele sind die Auflösung der Wohnung oder die Kündigung einer Vermögensanlage. Wenn der Betroffene auf Grund seiner Erkrankung oder Behinderung selbst keine oder nicht ausreichend Stellung nehmen kann, wird ein Verfahrenspfleger bestellt. Dieser nimmt - unabhängig vom jeweiligen Betreuer - die objektiven Interessen des Betroffenen wahr und prüft, ob das vom Betreuer beabsichtigte Vorgehen tatsächlich im Interesse des Betroffenen ist.

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